VEREIN


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Statuten des Vereins

ZVR-Zahl 917877187

§1: Der Verein führt den Namen
§2: Zweck des Vereins
§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§4: Aufbringung der Mittel
§5: Gliederung des Vereins
§6: Arten der Mitglieder
§7: Erwerb der Mitgliedschaft
§8: Beendigung der Mitgliedschaft
§9: Rechte der Mitglieder
§10: Pflichten der Mitglieder
§11: Rechte und Pflichten von Ehrenmitgliedern, außerordentlichen- und Saison-Mitgliedern
§12: Organe des Vereins
§13: Einberufung der Mitgliedsversammlung
§14: Aufgaben der Mitgliederversammlung
§15: Das Leitungsorgan
§16: Aufgaben des Leitungsorgans
§17: Besondere Aufgaben einzelner Leitungsorgane
§18: Verhältnis zu Sektionen
§19: Der Rechnungsprüfer
§20: Das Schiedsgericht
§21: Haftung
§22: Auflösung des Vereins
§23: Änderungen auf Grund behördlicher Ablehnung



§1: Der Verein führt den Namen:

Segelcrew Hartberg (kurz S.C.H.)
Dieser hat seinen Sitz in der Gemeinde Hartberg und erstreckt seine Tätigkeiten auf ganz Österreich.
Der Verein kann mit Organisationen oder Vereinen des In- und Auslandes, die gleiche oder ähnliche Vereinsziele haben, zusammenarbeiten.
Er ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter, überparteilicher Verein. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO (Bundesabgabenordnung). Innerhalb des Vereines können bei Bedarf Wassersportsektionen und Zweigvereine gegründet werden.

§2: Zweck des Vereins

Der Verbesserung und Erhaltung der körperlichen und geistigen Leistungskraft seiner Mitglieder.
Herausgabe von Zeitschriften und anderen Druckwerken.
Erteilung von Unterricht für die Aus- und Weiterbildung um eine Verbesserung der Sicherheit bei der Ausübung ihrer Wassersportart zu erzielen.
Errichtung und Betrieb von Sportstätten und Sportheimen.
Durchführung von Seminaren und Kursen die jeweilige Wassersportart betreffend.
Die Vertiefung der Zusammengehörigkeit und Kameradschaft unter den Mitgliedern bei der Ausübung der Wassersportarten.
Anleitung zur gesunden Freizeitgestaltung, der Erziehung zu Fairness, Selbstbeherrschung , Regelkunde nach den neuesten Richtlinien.
Förderung der Jugend in der jeweiligen Wassersportart.
Betreuung der Mitglieder in allen Belangen.
Die Begeisterung an der jeweiligen Wassersportart anderen Personen zu vermitteln.

§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen im In- und Ausland.
Ausbildung von Mitgliedern im Rahmen des Vereinszweckes.
Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten sowie Vereinslokalitäten.
Mitgliedschaft bei einem für diese Sportart zuständigen österreichischen Fachverband.
Schaffung und Pflege der Beziehungen mit in- und ausländischen Sportvereinen.
Organisation von Wassersportveranstaltungen, Lehrgängen, Vorträgen, Seminaren und Herausgabe von Druckschriften.
Pflege der spezifischen Gebräuche sowie die Ausübung der im Verein enthaltenen Wassersportarten.

§4: Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Kursbeiträge für Aus- und Weiterbildung.
Allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen des Vereins.
Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln.
Sponsoring ( mit Werbetätigkeit des Vereines oder seiner Mitglieder)
Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen
Einnahmen aus Veranstaltungen, geselliger Art mit Bewirtung
Verkauf von Sportutensilien mit Vereinskennung
Erteilungen von Unterrichten und Abhaltung von Seminaren
Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten.
Entgelt für die Nutzung von vereinseigenen oder vom Verein angemieteten Bootsliegeplätzen.
Vereinsfeste
Vermietung von Vereinseigentum
Erträge und Überschüsse einer betrieblichen Tätigkeit müssen den begünstigten Vereinszweck zugeführt werden.

§5: Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich, bei Bedarf:
z.B.:
Sektion Hochseesegeln
Sektion Binnensegeln
Sektion Ausbildung und Weiterbildung
Sektionen die nicht ausschließlich dem Jachtsport zuzuordnen sind. (z.B. Wasserrettungssport, Kanu, Rudern usw.)
Für jede der Sektionen ist bei Bedarf vom Vorstand ein Sektionsleiter zu bestellen. Der Sektionsleiter hat die Möglichkeit sich zusätzliche Beiräte aus den Vereinsmitgliedern auszuwählen. In Ausübung ihrer Vereinsagenden und in der damit verbundenen Finanzgebarung, sind die Sektionen dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

§6: Arten der Mitglieder

Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche-, außerordentliche, Ehren- und Saisonmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und haben auch Stimmrecht bei der jährlichen Mitgliederversammlung.
Außerordentliche sind solche, die kein Stimmrecht haben aber bei allen Veranstaltungen des Vereines teilhaben können.
Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
Saisonmitglieder sind Personen die auf eine vereinbarte Zeit (max. 12 Monate) als Mitglied des S.C.H. angehören. Sie scheiden nach Beendigung der vereinbarten Zeit automatisch aus dem Verein aus. Sie haben die Rechte und Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern.

§7: Erwerb der Mitgliedschaft

Für Aufnahme als ordentliches Mitglied ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Zuge einer Abstimmung bei der Mitgliederversammlung erforderlich. Vor der Abstimmung ist eine Regattateilnahme oder 300 Seemeilen Segelerfahrung oder eine Ausbildung in zumindest einer der Wassersportarten des Vereins nachzuweisen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Außerordentliche Mitglieder werden nach Beschluss des Vorstandes aufgenommen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt nach Beschluss des Vorstandes.
Sektionsleiter bzw. der Vorstand können Saisonmitglieder in den Verein aufnehmen.

§8: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Auflösung der Rechtspersönlichkeit des Vereins
durch freiwilligen Austritt (Verzicht)
durch Ausschluss
durch Ableben
Der Verzicht auf die Mitgliedschaft (Austritt) bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Mitteilung mittels eingeschriebenen Briefes. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Mitteilung beim Schriftführer wirksam. Die bis zur Wirksamkeit des Verzichtes fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge und andere offene Forderungen sind im vollen Umfang zu leisten, wobei vorausbezahlte Beiträge nicht zurückerstattet werden.

Mitglieder, welche dem satzungsgemäßen Zweck oder den Zielen des Vereins zuwider handeln, sein Ansehen oder seine Interessen schädigen, die Eintracht des Vereins gefährden oder satzungsgemäße Pflichten beharrlich verletzen, können aus dem S.C.H. ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss obliegt dem Leitungsorgan, er bedarf einer 2/3- Stimmenmehrheit. Dieser Beschluss ist mit kurzer Begründung dem ausgeschlossenen Mitglied binnen 14 Tagen nach Beschlussfassung mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, binnen 14 Tagen gegen den Ausschluss zu berufen. Diese Berufung hat schriftlich mittels eingeschriebenem Brief an den Schriftführer zu erfolgen. Die Entscheidung über den endgültigen Ausschluss obliegt damit der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss eines Mitgliedes von Vorstand beschlossen werden.
Ausgeschiedene Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedbeitrages noch Anspruch auf sonstiges Vereinsvermögen.
Beim Ausscheiden aus dem Verein sind Gegenstände die Eigentum des Vereins sind, an den Obmann persönlich zu übergeben. Bei Verlust hat eine Kostenvorschreibung durch den S.C.H. zu erfolgen.

§9: Rechte der Mitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder des S.C.H. haben, sofern sie den Jahresbeitrag einbezahlt haben, das Stimm- und Antragsrecht bei der ordentlichen- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu den Ämtern des Vereines.
Sie haben das Recht zum Tragen der Vereinskleidung, Vereinsabzeichens und zum Führen der Clubflagge oder des Clubstanders.
Sie haben das Recht alle Einrichtungen des Vereins zu den vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu benutzen.
Das Recht auf Teilnahme an den vom Verein vermittelten Vorteilen, Leistungen und Begünstigungen unter den vom Vorstand jeweils festgelegten Bedingungen.
Das Recht auf Teilnahme an den sportlichen Veranstaltungen des Vereins.

§10: Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben die Interessen des Vereins stets voll zu wahren und zu fördern und sich an die Statuten des Vereins und an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
Bei Ausscheiden, Abgabe aller vom Verein entliehener Sachgegenstände.
Pünktliche Bezahlung der vom Vorstand beschlossenen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren.
Sämtliche Mitglieder haben die den Verein betreffende Anordnungen des Vorstandes und der Sektionsleiter (Organe des Vereins) Folge zu leisten.
Sektionen haben den Beschlüssen des Vorstandes Folge zu leisten.

§11: Rechte und Pflichten von Ehrenmitgliedern, außerordentlichen- und Saison- Mitgliedern

Ehrenmitglieder (sofern sie nicht ordentliche Mitglieder sind), außerordentliche Mitglieder und Saisonmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechtes bei der Mitgliedsversammlung.

§12: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Leitungsorgan (Vorstand)
Rechnungsprüfer
Schiedsgericht

§13: Einberufung der Mitgliedsversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr, spätestens bis Ende Dezember statt. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung auszuschreiben und per Briefpost an die dem Verein letzte bekannte Adresse zuzusenden. Die Einladung ist den Mitgliedern des Vorstandes, allen Ehrenmitgliedern und allen ordentlichen Mitgliedern zuzustellen.

Die Mitgliederversammlung ist zu einer außerordentlichen Versammlung einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung mit 2/3- Stimmenmehrheit beschließt oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer.

Anträge für zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Schriftführer schriftlich eingebracht werden, sie sind auf die Tagesordnung zu setzen. Eine eventuelle erweiterte Tagesordnung ist den Mitgliedern unter Beschluss der Anträge bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzustellen.

Innerhalb des Zeitraumes zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen kann aus demselben Einberufungsgrund eine außerordentliche Mitgliederversammlung nur einmal einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des mitstimmenden Obmannes, oder bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.

§14: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
Bekanntgabe des Voranschlags.
Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Leitungsorgane und der Rechnungsprüfer
Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
Beschlussfassung über Statutenänderung und freiwillige Auflösung
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Verleihen der Ehrenmitgliedschaft.

§15: Das Leitungsorgan

Das Leitungsorgan besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertreter, sowie aus Beiräten, deren Anzahl nach Bedarf verschieden sein kann.
Leitungsorgane, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, haben bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, ein anderes wählbares Mitglied zu ernennen.
Die Funktionsdauer der Leitungsorgane beträgt 2 Jahre, auf jeden Fall aber bis zur Wahl neuer Leitungsorgane. Ausgeschiedene Mitglieder der Leitungsorgane sind wieder wählbar.
Die Leitungsorgane werden vom Obmann und in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich nach Bedarf einberufen.
Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des mitstimmenden Obmannes, oder bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter. Sind Obmann und Stellvertreter verhindert, wird der Vorsitzende aus den Reihen der anwesenden Vorstandsmitglieder mit Stimmenmehrheit gewählt.
Außer durch Ableben oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Leitungsorgans durch Entheben oder durch Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamten Leitungsorgane oder einzelne seiner Mitglieder mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entheben.
Die Leitungsorgane können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann und im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Neuwahl oder mit Ernennung eines Nachfolgers wirksam.

§16: Aufgaben des Leitungsorgans

Erstellung des Berichtes für die Mitgliederversammlung.
Bericht des Kassiers über die finanziellen Gebarungen des Vereins.
Antrag über die Verleihung oder die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und des Titels
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Verwaltung des Vereinsvermögens.
Genehmigung von Sektionen
Stilllegung von Sektionen , wenn der Bedarf nicht mehr gegeben ist oder wenn Sektionen gegen die Bestimmungen des Vereins verstoßen.
Ernennung von Sektionsleitern und deren Beiräten.
Vorbereitung von Veranstaltungen, Seminaren und Kursen.
Ausschluss von Mitgliedern, wenn sie die Pflichten gemäß §10 verletzen.

§17: Besondere Aufgaben einzelner Leitungsorgane

Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen, vor Behörden und gegenüber dritten Personen. Er führt den Vorsitz im Leitungsorgan und in der Mitgliederversammlung. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in der Kompetenz der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorgans fallen, mit eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das Leitungsorgan bei der nächst folgenden Sitzung des Leistungsorgans.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und der Protokolle der Leitungsorgane.
Der Kassier ist für die ordentlichen Geldangelegenheiten des Vereines verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere dem Verein verpflichtende Urkunden für die ein Beschluss erforderlich war, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und dem Kassier gemeinsam zu unterzeichnen.
Im Fall der Verhinderung treten an Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers die Stellvertreter auf.

§18: Verhältnis zu Sektionen

Eine Sektion ist eine rechtlich unselbstständige, aber weitgehend selbstständig geführte, organisatorische Teileinheit eines Vereins.
Alle Sektionen unterliegen den Statuten der Segelcrew Hartberg.
Der Sektionsleiter einer Sektion ist Angehöriger des Vorstandes und hat jährlich zweimal über die geplanten Tätigkeiten dem Vorstand zu berichten.
Die Gründung einer Sektion bedarf der Zustimmung des Leitungsorgans und kann ohne Angaben von Gründen untersagt werden.
Das Leitungsorgan kann eine Sektion bei ineffizienter Tätigkeit oder bei mangelnden Aktivitäten stilllegen.

§19: Der Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und sind erst nach Ablauf einer weiteren Funktionsperiode wieder wählbar. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und der Bericht an die Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§20: Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass innerhalb von 20 Tagen jeder Streitteil dem Vorstand 2 Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen zusätzlichen Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§21: Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen.
Organe und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.
Jedes Mitglied bzw. jeder Teilnehmer einer Veranstaltung ist für die von ihm verursachten Schäden an Vereinseigentum haftbar.
Das Leitungsorgan (Vorstand) übernimmt keinerlei Haftung für irgendwelche Schäden an Personen oder Gegenständen.

§22: Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins, sowie Statutenänderungen kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation, bzw. über die Verwendung des allenfalls verbliebenen Vereinsvermögens zu beschließen. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der BAO zufallen.

Das letzte Leitungsorgan (Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde (Bundespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft – je nach Sitz des Vereins) schriftlich anzuzeigen. Die freiwillige Auflösung ist vom Obmann gemäß §28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

§23: Änderungen auf Grund behördlicher Ablehnung

Für den Fall dass einzelne Bestimmungen dieses Statutes von der zuständigen Vereinsbehörde abgelehnt werden, ermächtigt die Mitgliederversammlung den Vorstand Änderungen im Sinne des Gesamtstatutes vorzunehmen.
Darüber sind die Vereinsmitglieder unverzüglich zu informieren.
 

*Alle männlichen Bezeichnungen in diesem Statut gelten auch in der weiblichen Form.

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